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StGB § 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

StGB § 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

[ Auszug: (1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibea ... ]